(1) Abgesehen von den Fällen des §
88 kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§
85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschriften der §§
85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.
(3) (weggefallen)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795