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... und die Lage der Pausen anders zu bestimmen, 3. abweichend von § 99 Jugendliche einmal in der Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im ...
... 53, 54 und 60, 2. von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie ...