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§ 110 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 110 Vermißtenanzeige



Wird ein Besatzungsmitglied bei der Abfahrt des Schiffs vermißt, so hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirk diese Wahrnehmung zuerst gemacht wird, unverzüglich Anzeige zu erstatten und das Seefahrtbuch des Vermißten zu übermitteln.