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§ 119 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 119 Vorenthalten von Verpflegung und Abgabe verdorbener Nahrungsmittel



Ein Kapitän, der einem Besatzungsmitglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



 

Zitierungen von § 119 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...