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Erster Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Erster Unterabschnitt Straftaten

§ 114 (weggefallen)





§ 115 Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen



(1) Ein Besatzungsmitglied, das einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung dazu dienen soll,

drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff oder dessen Ladung abzuwenden,

einen unverhältnismäßig großen Schaden zu vermeiden,

schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern,

öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen oder

Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten.

(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.

(6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


§ 116 Widerstand



(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind.


§ 117 Mißbrauch der Anordnungsbefugnis


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Vorgesetzter, der seine Befugnis, Anordnungen der in § 115 Abs. 4 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 118 Unterlassen der Mitnahme oder Ergänzung ausreichender Verpflegung und Heilmittel



(1) Ein Kapitän, der es unterläßt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Begeht der Kapitän die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.


§ 119 Vorenthalten von Verpflegung und Abgabe verdorbener Nahrungsmittel



Ein Kapitän, der einem Besatzungsmitglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 120 Zurücklassen eines Besatzungsmitglieds an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ohne Einwilligung des Seemannsamts



Ein Kapitän, der entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 121 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän



(1) Ein Kapitän, der

1.
einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder

2.
(weggefallen)

3.
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der

1.
der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

2.
einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,

3.
der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,

4.
einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 oder 10, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

5.
einer auf Grund des § 92 oder des § 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6,

zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.

(3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.


§ 122 Verletzung von Ausrüstungspflichten durch den Reeder


§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Reeder, der den Kapitän außer Stand setzt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Begeht der Reeder die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.


§ 123 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder


§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.


§ 123a Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft

1.
ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und

2.
ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7

bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) Der Reeder oder der Kapitän, der

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.