Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder beim Fehlen eines solchen Heimathafens der Registerhafen des Schiffs sich befindet.