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Dritter Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 130 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in § 7 genannten Personen



Die Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7 genannten Personen.


§ 131 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns



Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3).


§ 131a Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes



Die §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden.


§ 132 Zuständigkeit des Seemannsamts



(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des § 126 Nr. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 5 die Arbeitsschutzbehörde,

2.
in den Fällen des § 125 Nr. 8, des § 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft,

3.
in den Fällen der Nummern 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch die nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämter,

4.
im übrigen das Seemannsamt.

(2) Örtlich zuständig ist das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig das Seemannsamt des Registerhafens. Örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der nach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst erreicht wird. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.


§ 133 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid


§ 133 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betroffene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.

(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu übersenden.

(3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.


§ 134 Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts



Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder beim Fehlen eines solchen Heimathafens der Registerhafen des Schiffs sich befindet.


§ 135 Einlegung der Rechtsbeschwerde



Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des § 133 entsprechend.