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§ 138 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 138 Zwei-Wachen-Schiffe



(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 2.500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 Grad nördlicher Breite, im Übrigen bis zu 61 Grad nördlicher Breite und 7 Grad westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit des Decks- und Maschinenpersonals, abweichend von § 85 Abs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System eingeteilt werden. Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2.500, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. § 85 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche im übrigen bleiben unberührt.

(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden.

(3) Auf Schiffen, auf denen nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 die Seearbeitszeit verlängert wird, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer. Verlängerungen der Arbeitszeit über die Grenzen des Absatzes 1 Satz 1 hinaus sind nach § 90 zu vergüten.

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Zitierungen von § 138 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 SeemG Arbeitsschutzbehörde (vom 08.11.2006)
... zu wachen, daß die Arbeitsschutzvorschriften dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen ...
§ 139 SeemG Ausnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie See- und Bergungsschlepper
... in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 Grad nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwendung. (2) Auf die Seearbeitszeit für Besatzungsmitglieder von ...