Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§
3) und sonstige Personen (§
7), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs, Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung von §
13 Abs. 1 und §
15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffsführung von den Pflichten zur Veranlassung einer Musterung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149