Ein Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vorschriften des §
143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der einschlägigen Tarifverträge müssen an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht ausliegen.