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§ 143b - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 143b Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Regelbesatzungen



(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Besatzung von Kauffahrteischiffen festzulegen, die die Schiffssicherheit, den Arbeitsschutz und den Wachdienst in der Regel gewährleistet (Regelbesatzung);

2.
zu bestimmen, daß

a)
unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die See-Berufsgenossenschaft die Verordnung durchführt und im Einzelfall eine Regelbesatzung für Schiffe oder Schiffsgruppen festlegt, für die wegen ihrer Größe, Bauart und der Art ihres Einsatzes eine Regelbesatzung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist,

b)
über Anträge auf Abweichungen von der Regelbesatzung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die See-Berufsgenossenschaft entscheidet, nachdem ein aus Vertretern der Gewerkschaften und Reederverbände paritätisch besetzter Ausschuß gehört und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,

c)
über Anträge auf Abweichung von der Regelbesatzung für zeitlich begrenzte Fahrten in Küstennähe die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall entscheidet;

3.
Bestimmungen zu erlassen über die Ausstellung eines an Bord mitzuführenden Zeugnisses über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung (Schiffsbesatzungszeugnis).

Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.





 

Frühere Fassungen von § 143b Seemannsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 324 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 143b Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143b SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, ...
§ 127 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Reeders
...  4. einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 324 9. ZustAnpV Seemannsgesetz
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 7. § 143b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Eingangsformel SchBesV
... § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im ... Artikel 11 Nr. 15 und 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert und § 143b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 1. März 1983 (BGBl. I S. 215) eingefügt worden ...