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Änderung § 143b Seemannsgesetz vom 08.11.2006

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§ 143b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 143b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 143b Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Regelbesatzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Besatzung von Kauffahrteischiffen festzulegen, die die Schiffssicherheit, den Arbeitsschutz und den Wachdienst in der Regel gewährleistet (Regelbesatzung);

2. zu bestimmen, daß

a) unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die See-Berufsgenossenschaft die Verordnung durchführt und im Einzelfall eine Regelbesatzung für Schiffe oder Schiffsgruppen festlegt, für die wegen ihrer Größe, Bauart und der Art ihres Einsatzes eine Regelbesatzung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) über Anträge auf Abweichungen von der Regelbesatzung das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die See-Berufsgenossenschaft entscheidet, nachdem ein aus Vertretern der Gewerkschaften und Reederverbände paritätisch besetzter Ausschuß gehört und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,



b) über Anträge auf Abweichungen von der Regelbesatzung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die See-Berufsgenossenschaft entscheidet, nachdem ein aus Vertretern der Gewerkschaften und Reederverbände paritätisch besetzter Ausschuß gehört und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,

c) über Anträge auf Abweichung von der Regelbesatzung für zeitlich begrenzte Fahrten in Küstennähe die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall entscheidet;

3. Bestimmungen zu erlassen über die Ausstellung eines an Bord mitzuführenden Zeugnisses über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung (Schiffsbesatzungszeugnis).

vorherige Änderung

Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.