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4. Abschnitt - Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV)

V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 750-15-8 Bergbau
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4. Abschnitt Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes

§§ 26 bis 31 (aufgehoben)


§§ 26 bis 31 hat 1 frühere Fassung





§ 32 Störfallpläne



Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfallplan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhältnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
ein Verzeichnis über

a)
die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen,

b)
die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel sowie die bei unterschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,

c)
die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden Personen, deren fachliche Qualifikation und deren Rufbereitschaft,

d)
die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen,

2.
Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände von Störfallübungen,

3.
Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,

4.
ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außerhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,

5.
Nachweise über die Vornahme und den Befund der Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2.


§§ 33 und 34 (aufgehoben)


§§ 33 und 34 hat 1 frühere Fassung




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