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§ 255 - Aktiengesetz (AktG)

§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen



(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.

(2) 1Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. 2Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.

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Zitierungen von § 255 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 4 KredInstNdlAufhG
... §§ 233ff. des Aktiengesetzes oder die Übertragung des Vermögens nach § 255 des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis ...