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§ 255 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 255 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.
(2) 1Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. 2Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
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Zitierungen von § 255 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 4 KredInstNdlAufhG
... §§ 233ff. des Aktiengesetzes oder die Übertragung des Vermögens nach § 255 des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis ...
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