§ 12 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 12 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte | (Text neue Fassung)§ 12 Stimmrecht |
(1) 1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (2) Mehrstimmrechte sind unzulässig. | 1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. |