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Änderung § 13 AktG vom 15.12.2023

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§ 13 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 13 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Unterzeichnung der Aktien


(Text alte Fassung)

1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.

(Text neue Fassung)

1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4 Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.