§ 13 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 13 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Unterzeichnung der Aktien | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. | (Text neue Fassung) 1 Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3 Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4 Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt. |