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Änderung § 12 AktG vom 15.12.2023

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§ 12 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 12 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte


(Text neue Fassung)

§ 12 Stimmrecht


vorherige Änderung

(1) 1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.




1 Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.


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