(2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
(3) 1Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 2Die Übermittlung ist zu protokollieren. 3Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. 4Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
- 1.
- die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
- 2.
- eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und
- 3.
- dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.
(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die
G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und § 7a " ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ... 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst ... 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche ... Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend." 9. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden nach ... 2 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 8;" durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;" ersetzt. 11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt ...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938