§ 7 Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Durch Beschränkungen nach
§ 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des
§ 11 des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(2) Durch Beschränkungen nach
§ 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des
§ 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(3) Durch Beschränkungen nach
§ 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des
§ 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden.
(5) 1Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. 3Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 4Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(6)
1Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind.
3§ 4 Abs. 6 Satz 4 und
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 7 G 10
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenTerrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
B. v. 02.02.2017 BGBl. I S. 154
Berichtigung G 10-B ... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 § 7 wird Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 zu Absatz 4 Satz ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... der Protokollierung folgt." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und § 7a" ersetzt. ... Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und § 7a" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu vernichten." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a die ... 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übermittlungen durch ... d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend." 9. In § ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 2 BNDGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... 1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „ § 7 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 2. Nach § 5a ... 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „ § 7 Absatz 2" ersetzt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: ... Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend." 3. § 7 Absatz 1 bis 4a wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Durch ... dass jemand eine in Absatz 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. (7) § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 7a gelten ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen ... auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. (4) In § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen ... durch die Wörter „87 bis 89b, 89c Absatz 1 bis 4" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 89a" durch die Wörter ...
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