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§ 5b - Artikel 10-Gesetz (G 10)

§ 5b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen



Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 5b G 10

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b G 10

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 10 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 2 BNDGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen ... ersetzt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „ § 5b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen Für den Schutz ...