Änderung § 19 G 10 vom 16.01.2026

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§ 19 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 19 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 19 Bußgeldvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

vorherige Änderung

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder

3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,

3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,

4. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4
nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.

(heute geltende Fassung) 
 



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