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§ 1 - Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (KOVZustV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1963 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 833-4 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 1



Die Landesversorgungsämter sind zuständig für die

a)
Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen,

b)
Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),

c)
Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungsämter in den Ländern Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein bleibt unberührt.

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