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§ 2 - Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (KOVZustV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1963 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 833-4 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
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§ 2



Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zuständig für die Entscheidungen über

a)
Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 13, nach § 11 Abs. 3, nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 13 sowie nach § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes,

sowie die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie mit der orthopädischen Versorgung im Zusammenhang steht,

b)
den mit der orthopädischen Versorgung oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes im Zusammenhang stehenden Kostenersatz nach § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

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