(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach §
2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.
(2) Vorbehaltlich der Anwendung des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat
- 1.
- weil er
- a)
- mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder
- b)
- einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie
- 2.
- in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.
(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(5) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(6) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8a SportbootFüV-See Fahrverbot (vom 04.06.2016) ... Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen. (2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 ... bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht ... von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist. (3a) Ein Fahrverbot ... erwiesen ist. (3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber ...
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043