§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot | |
(Text alte Fassung) (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist. (2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht verwertet werden. | (Text neue Fassung) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist. |