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Änderung § 8 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 28.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)