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§ 15 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15



(1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem solchen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene Erzeugnis noch in ausreichendem Maße die kennzeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt.

(2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Ausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden.