Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

2. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins

2. Abschnitt Reinigung des Branntweins

1. Zulässigkeit

§§ 12 bis 14



(weggefallen)


2. Ausnahmen

§ 15



(1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem solchen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene Erzeugnis noch in ausreichendem Maße die kennzeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt.

(2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Ausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden.


§ 16



In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein besonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benutzen.


§ 17



(1) Soll der Feinbrand in einer Zeit erfolgen, für die eine Abfindungsanmeldung nicht abgegeben wird, so ist dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, spätestens 3 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, erteilt eine Genehmigung. Sie kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Feinbrandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.