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§ 17 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17



(1) Soll der Feinbrand in einer Zeit erfolgen, für die eine Abfindungsanmeldung nicht abgegeben wird, so ist dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, spätestens 3 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, erteilt eine Genehmigung. Sie kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Feinbrandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

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