§ 56
Der Brennereibesitzer hat die in § 50 bezeichneten und die sonstigen Schriftstücke und Unterlagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Weisung des Hauptzollamts zu einem Belegheft zu vereinigen, das nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren ist.
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