(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben.
(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722