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§ 77
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§ 77 - Brennereiordnung (BrennO
k.a.Abk.
)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch
§ 78
V. v. 06.03.2017
BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12
Verbrauchsteuern und Monopole
5 weitere Fassungen
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind
a) Beschaffenheit
§ 76
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§ 78
§ 77
Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.
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