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a) - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind

a) Beschaffenheit

§ 75



(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) sowie ihre Verbindungen (mit Ausnahme der Dichtungen) müssen aus Metall bestehen. Unter Metall sind alle Stoffe zu verstehen, die in der Chemie als Metall oder Legierungen von Metallen bezeichnet werden.

(2) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre müssen unverletzt sein.

(3) Die äußere Oberfläche des Metalls muß sichtbar sein. Sie darf nicht mit Farb- oder anderen Deckmitteln behandelt sein. Ein Anstrich mit wasserhellem Lack, mit Öl oder ähnlichen Stoffen ist gestattet, soweit dadurch eine Besichtigung der Metalloberfläche nicht verhindert wird.

(4) In die Wandungen des Metalls dürfen Glasteile insoweit eingesetzt werden, als der Inhalt der Geräte, Gefäße und Rohre aus Gründen des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht sichtbar gemacht werden muß. Wenn die Gefahr einer Verletzung der Glasteile groß ist und sich hinter der Glaswandung Branntwein befindet oder zeitweise befinden kann, kann der Aufsichtsoberbeamte die Anbringung besonderer Schutzvorrichtungen anordnen, z.B. in einigem Abstand Drahtgitter, Draht- oder Hartglasschutzhüllen oder dergleichen verlangen. Standgläser dürfen oben nicht offen sein. Für jeden Glasteil hat der Brennereibesitzer ein Ersatzstück bereitzuhalten.


§ 76



(1) Alle Gefäße (§ 74 Abs. 3) und von den Geräten (§ 74 Abs. 4) die Feinbrennblasen müssen sich innen besichtigen lassen.

(2) Alle Geräte, Gefäße und Rohre müssen den Betriebsbedürfnissen entsprechend sich gut lüften lassen.

(3) Alle Gefäße und von den Geräten die Feinbrennblasen müssen eine Vorrichtung zur Erkennung des Flüssigkeitsstandes in Form von Stand- oder Schaugläsern haben.

(4) Alle Gefäße müssen sich restlos entleeren lassen.


§ 77



Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.

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