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§ 118 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 118



Das Hauptzollamt kann eine verschlußsicher einzurichtende Brennerei vorübergehend zur Abfindung auf die Mindestmenge zulassen, wenn ohne Verschulden des Brennereibesitzers die Vorrichtungen, die zur amtlichen Erfassung des Branntweins erforderlich sind, nicht rechtzeitig aufgestellt werden können und ein Aufschub des Brennereibetriebs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.

 
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