§ 118 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
3. Abschnitt Abfindung der Brennereien
6. Abfindung bei Verschlußbrennereien
§ 118
Das Hauptzollamt kann eine verschlußsicher einzurichtende Brennerei vorübergehend zur Abfindung auf die Mindestmenge zulassen, wenn ohne Verschulden des Brennereibesitzers die Vorrichtungen, die zur amtlichen Erfassung des Branntweins erforderlich sind, nicht rechtzeitig aufgestellt werden können und ein Aufschub des Brennereibetriebs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/b21478.htm