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§ 126 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 126



Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. Im Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden, für die in der Brenngenehmigung die Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.