Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

c) - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

c) Besondere Ausbeutesätze

§ 124



(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartoffeln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln, Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Besondere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Ausbeutesätze sollen nicht festgesetzt und die festgesetzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als 40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt festgesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt.

(2) Besondere Ausbeutesätze können auch dann festgesetzt werden, wenn es der Brennereibesitzer beantragt und glaubhaft macht, daß der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute übersteigt, oder wenn bei einer von Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlung die wirkliche Ausbeute geringer ist als der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz.


§ 125



(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptzollamt nach Ausbeuteermittlungen festgesetzt.

(2) Bei Ermittlung des Ausbeutesatzes für mehlige Stoffe ist der Malzzusatz, wenn Darrmalz verwendet wird, mit seinem vollen Gewicht und, wenn Grünmalz verwendet wird, mit einem Viertel seines Gewichts als geschrotetes Getreide anzusetzen.

(3) Sind die Ausbeuten für eine Stoffgattung schon bei mehreren Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erzielt worden, so kann nach diesem Ergebnis der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleiche Stoffgattung unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ohne besondere Ermittlung kann der Ausbeutesatz ferner festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute hinreichende Erfahrungen vorliegen.

(4) Wird der beim ersten Abtrieb (Rohbrand) gewonnene Branntwein (Rohbranntwein, Lutter) in der Brennerei noch einmal oder mehrere Male abgetrieben, so kann für den Schwund, der durch den wiederholten Abtrieb (Feinbrand) entsteht, der für den Rohbrand ermittelte Ausbeutesatz bis zu drei Hundertteilen, mindestens aber um ein zehntel Liter gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag ist durch Probebrennen (§ 129) oder nach Erfahrungen durch Abschätzung zu ermitteln.


§ 125a



(weggefallen)


§ 126



Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. Im Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden, für die in der Brenngenehmigung die Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.


§ 127



(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.

(2) Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht zutreffend erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb gelangenden Stoffe wesentlich geändert haben. Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.


§ 128



(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.

(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, daß die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.


§ 129



(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.




§ 130



(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer durch das Hauptzollamt verpflichtet werden, in der Abfindungsanmeldung anzugeben, welche Weingeistmenge er aus jeder Materialgattung oder aus jeder zur Einmaischung angemeldeten Rohstoffart zu ziehen gedenkt.

(2) Das Hauptzollamt hat die Anordnungen zu treffen, die zur Ermittlung der tatsächlichen Ausbeute notwendig sind; es kann vorschreiben, daß das Ergebnis der Roh- und Feinbrände vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.


§ 131



(weggefallen)