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§ 151 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 151



Wird bei der Prüfung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Meßuhr oder einzelner Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in die Meßuhr oder die Vorlage eingefüllt wird, nach dem Antrag des Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht in die Maische zu schütten oder auf andere Art dem Betrieb wieder zuzuführen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Er darf auch zunächst unter amtlichen Verschluß genommen werden, um später dem Betrieb wieder zugeführt oder amtlich vernichtet zu werden.