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§ 178 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 178



(1) Wird der Betrieb in einer Brennerei eingestellt, so ist die Brennereianlage von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

(2) Können Sicherungs- und Verschlußeinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. Er hat dies im Befundbuch (§ 185) zu vermerken.