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§ 189 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 189



(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.

(2) Der Brennereibesitzer muß die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, daß damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. Er muß der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, daß die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.





 

Frühere Fassungen von § 189 Brennereiordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 189 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 189 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 66 BRBG 2010 Änderung der Branntweinmonopolverordnung
... ersetzt. 5. In § 177 Satz 1, § 188 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 189 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch das Wort ...