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§ 216 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 216



Die Brennereibesitzer haben auf Verlangen des Bundesmonopolamts die für die Festsetzung des Grundpreises, der Abzüge und Zuschläge notwendigen Angaben zu machen. Solche können insbesondere verlangt werden über ihre Wirtschaftsführung, die Kartoffelanbaufläche, die mutmaßlichen und tatsächlichen Erträge ihrer Kartoffelernten, den voraussichtlichen Umfang der Branntweinherstellung und über die Mengen und Preise der außer dem Branntwein gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfallstoffe.