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1. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Fünftes Buch Branntweinübernahmepreise

1. Im allgemeinen

§ 213 Übernahmepreis



(1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.

(2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden.


§ 213a Selbstkostenprüfungen



(1) Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchgeführt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach Anhörung der Brennereiverbände repräsentative landwirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. Die Einordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der den Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jahresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage).

(2) In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkulation für drei Betriebsjahre. Dabei kann sie die Selbstkostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein Drittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei Betriebsjahre prüft. Nach Anhörung der Brennereiverbände kann die Bundesmonopolverwaltung die Selbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeitraum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen.

(3) Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden nur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt werden.

(4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbstkostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen oder die von diesem bestimmten Stelle bestimmt.


§ 213b Ermittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten für die einzelnen Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums



(1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulationszeitraums werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet.

(2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten unter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten fortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu Strukturveränderungen gegenüber den Selbstkostenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt.

(3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 213c Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes



(1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung

1.
für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten prozentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der jeweiligen Abzugstufe und

2.
für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol die durchschnittlichen Fertigungskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der Prüfbetriebe.

Für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges als durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von 600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der höchsten Abzugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei vorhanden ist, gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges die Menge von 7.000 Hektoliter Alkohol als durchschnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe.

(2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungskosten einer Abzugstufe werden jeweils die Fertigungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezogen und aus dieser Differenz und der Differenz der durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzugstufen die durchschnittliche Kostenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste Abzugstufe.

(3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Fertigungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt.

(4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzugstufe, die größer sind als das durchschnittliche Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt festgesetzte Betriebsabzug.


§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes



(1) Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt:

Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmenden und der überlassenden Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebsabzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchstens jedoch 11 Euro je Hektoliter Alkohol, ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als ein Euro, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt.

(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird.




§ 214



Die Bundesmonopolverwaltung gibt den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben bekannt.


§ 215



(weggefallen)


§ 216



Die Brennereibesitzer haben auf Verlangen des Bundesmonopolamts die für die Festsetzung des Grundpreises, der Abzüge und Zuschläge notwendigen Angaben zu machen. Solche können insbesondere verlangt werden über ihre Wirtschaftsführung, die Kartoffelanbaufläche, die mutmaßlichen und tatsächlichen Erträge ihrer Kartoffelernten, den voraussichtlichen Umfang der Branntweinherstellung und über die Mengen und Preise der außer dem Branntwein gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfallstoffe.