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Änderung § 46 Brennereiordnung vom 01.10.2006

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


(1) Das Jahresbrennrecht ist in der Weise zu errechnen, daß das regelmäßige Brennrecht mit den für das Jahresbrennrecht festgesetzten Hundertteilen vervielfältigt und durch 100 geteilt wird. Im Endergebnis sind Bruchteile eines Liters von einem halben Liter oder mehr auf ein volles Liter abzurunden, andere Bruchteile aber außer Ansatz zu lassen.

(2) Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 100 oder mehr als 200 oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist dürfen bei einer Kürzung nach § 40 des Gesetzes nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen würde, wenn sie ein regelmäßiges Brennrecht von nur 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Weingeist hätten.

(Text alte Fassung)

(3) Wird für die Herstellung von Kornbranntwein ein besonderes Jahresbrennrecht nach § 82a des Gesetzes festgesetzt, so darf dieses bei der einzelnen Brennerei nicht weniger als 10 Hektoliter Weingeist betragen.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)