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Änderung § 44 Brennereiordnung vom 01.10.2006

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

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§ 44


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verwendung von Malz aus Korn als Hilfsstoff gilt nicht als Verarbeitung von Korn. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt, welche Mengen von Malz aus Korn im Verhältnis zum Hauptmaischstoff noch als Hilfsstoff anzusehen sind.



 

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