Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 87 Brennereiordnung vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 66 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie der BrennO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 87 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 87 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 87


(Text alte Fassung)

Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Reichsmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Reichsmonopolamt an.

(Text neue Fassung)

Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Bundesmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Bundesmonopolamt an.


 
Anzeige