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Änderung § 103 Brennereiordnung vom 15.12.2010

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§ 103 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 103 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 103


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Reichsmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Reichsmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(3) Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem Einfügen in die Meßuhr erneut zu prüfen und zu beglaubigen. Dasselbe gilt für Teile, die als Ersatz für beglaubigte Teile bestimmt sind.

vorherige Änderung

(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Reichsmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.



(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Bundesmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.