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Änderung § 129 Brennereiordnung vom 15.12.2010

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§ 129 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 129 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 129


(Text alte Fassung)

(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.




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