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Änderung § 104 Brennereiordnung vom 15.12.2010

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§ 104 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 104 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 104


(Text alte Fassung)

Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Reichsmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.

(Text neue Fassung)

Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.


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