§ 177 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 177 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 177 | |
(Text alte Fassung) Amtliche Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Reichsmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen. | (Text neue Fassung) Amtliche Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen. |